Beglaubigte Übersetzungen / Apostille

Je nach Staat, Behörde und Verwendungszweck des übersetzten Dokuments bestehen unterschiedliche Formvorschriften für Übersetzung und Beglaubigung. Wir identifizieren die für Ihr Projekt relevanten Anforderungen, beraten Sie und setzen das Nötige um.

Formvarianten

Das Translingua-Legal-Team in Bern kennt sich mit den je nach Rechtsordnung unterschiedlichen formellen Anforderungen an Übersetzungen für den amtlichen Gebrauch bestens aus. Wir unterscheiden folgende fünf Formvarianten:

Auf Wunsch versehen wir jeden von Translingua übersetzten Text mit einem Firmenstempel und – falls erforderlich – rechtsverbindlicher Unterschrift.

Übersetzung →

Beglaubigung →

Amtsstelle

Verwendung in der Schweiz

Mit der notariellen Beglaubigung wird die Unterschrift der für die Sorgfalt haftenden Person bzw. des für die Sorgfalt haftenden Unternehmens und damit die Verbindlichkeit der Sorgfaltserklärung bestätigt.

Übersetzung →

Beglaubigung →

Amtsstelle

Verwendung im Ausland

Zielbehörde befindet sich in einem Ratifikationsstaat des Haager Übereinkommens*

Übersetzung →

Beglaubigung / Überbeglaubigung →
1. Der Notar beglaubigt die Echtheit der Unterschrift und damit die Verbindlichkeit der Sorgfaltserklärung.

2. Apostille der kantonalen Staatskanzlei
Mit der Apostille bestätigt die Staatskanzlei des Kantons, in welchem der beglaubigende Notar tätig ist, dessen Unterschrift und damit seine Zulassung zur Notariatstätigkeit auf dem Kantonsterritorium.

Amtsstelle

Zielbehörde befindet sich NICHT in einem Ratifikationsstaat des Haager Übereinkommens*

Übersetzung →

Beglaubigung und Überbeglaubigung →
1. Der Notar beglaubigt die Echtheit der Unterschrift und damit die Verbindlichkeit der Sorgfaltserklärung.

2. Überbeglaubigung der kantonalen Staatskanzlei
Mit der Überbeglaubigung bestätigt die Staatskanzlei des Kantons, in welchem der beglaubigende Notar tätig ist, dessen Unterschrift und damit seine Zulassung zur Notariatstätigkeit auf dem Kantonsterritorium.

3. Überbeglaubigung durch Bundeskanzlei (für gewisse Staaten nicht notwendig)

4. Überbeglaubigung durch Botschaft oder Konsulat

Amtsstelle

*Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961.

In Hoheitsgebieten oder bei Behörden, welche ein System mit beeidigten Übersetzern kennen, werden – gelegentlich auch nicht exklusiv – Übersetzungen von Übersetzern akzeptiert, die (aufgrund eines Übersetzungstests oder eines anderweitigen Qualifikationsnachweises) in ein Verzeichnis aufgenommen wurden.

Übersetzung →

Beglaubigung →

Überbeglaubigung

Amtsstelle

Die eidesstattliche Erklärung ist eine verschärfte Form der Sorgfaltserklärung, bei welcher falsche Aussagen mit strafrechtlichen Konsequenzen bedroht sind. Mit der eidesstattlichen Übersetzung bezeugt der Übersetzer vor einem Notar unter Eid die Richtigkeit der Übersetzung (Affidavit).

Beliebt ist diese «verschärfte Sorgfaltserklärung» vor allem in Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition.

Übersetzung →

Beglaubigung →

Überbeglaubigung

Amtsstelle

Eine beurkundete Übersetzung ist eine Beurkundung, die der Notar auf Basis der von Translingua übersetzten Urkunde, inkl. fremdsprachlichem Beurkundungsverbal vornimmt. Diese Lösung kommt nur ausnahmsweise zur Anwendung (bspw. bei Befundsurkunden).

Übersetzung →

Beglaubigung →

Überbeglaubigung

Amtsstelle

Wir beraten Sie hinsichtlich der vorgeschriebenen Form, übersetzen, beglaubigen, holen Beglaubigungen ein und liefern Ihnen die benötigten Dokumente zusammen mit

  • unseren Partnernotaren,
  • den zuständigen Staatskanzleien und Amtsstellen,
  • weiteren Behörden (Kanzleien, Konsulaten, Botschaften) und 
  • unseren Logistikpartnern und Kurierdiensten.

Dokumentenbeispiele

Benötigen Sie Übersetzungen von Dokumenten zur Vornahme bestimmter Amtshandlungen oder für offizielle Eingaben bei Behörden und Registern wie zum Beispiel:

  • Personen-, ehe- und familienrechtliche Dokumente
    • Geburts-, Anerkennungs-, Heirats-, Sterbeurkunden
    • Ehevertrag
    • Scheidungsvereinbarung
    • Zeugnisse/Diplome/Zertifikate
    • Pässe/Visa
  • Registerauszüge
    • Strafregisterauszüge
    • Handelsregisterauszüge
    • Betreibungsregisterauszüge
  • Hinterlassenschaft
    • Testament
    • Erbvertrag
    • Erbteilungsvertrag
    • Testamentseröffnung
    • Nachlassverfahren
  • Weitere
    • Verfahrens-, Prozess-, Gerichtsdokumente
    • Rekurs-, Beschwerde-, Berufungsschriften 
    • Statuten
    • Verträge
    • etc.

Praxisbeispiele von beglaubigten Übersetzungen

Firmengründung

Für die Niederlassungsgründung einer niederländischen Firma in der Schweiz müssen der Handelsregisterauszug und die Statuten ins Deutsche übersetzt und die Übersetzung beglaubigt werden. Meist fordert das zuständige Handelsregisteramt die Einreichung des Originals resp. einer nach den einschlägigen Formvorschriften beglaubigten Kopie inkl. der beglaubigten Übersetzung.

Joint Venture

Eine Schweizer Firma möchte mittels Joint Venture in China tätig werden und benötigt dazu die beglaubigte Übersetzung ihrer Statuten und des Handelsregisterauszugs. Da China das Haager Übereinkommen nicht ratifiziert hat, ist folgende Beglaubigungskaskade notwendig: Notar – Staatskanzlei (Kanton) – Bundeskanzlei – chinesische Botschaft. Wir übersetzen die entsprechenden Dokumente und holen zeitnah die notwendigen Beglaubigungen ein.

Affidavit

Ein Gericht auf den Cayman Islands (GB) verlangt ein «Affidavit» (eidesstattliche Erklärung) zur Korrektheit und fachgerechten Durchführung der Übersetzung einer Zeugenaussage. Wir kennen die von den Zielrechtsordnungen geforderte Formulierung und können diese rechtssicher ausstellen.